2. Landwirtschaftliche Betriebe und Nebenbetriebe:

mit einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, soweit sich diese nicht auf den versicherten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb bezieht.
Die Ausübung einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit gilt dann als beitragsfrei mitversichert, wenn für diese Tätigkeit keine Gewerbeberechtigung im Sinne der jeweils geltenden Gewerbeordnung erforderlich ist und diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines rechtlich selbstständigen Betriebes erfolgt. Neben der Landwirtschaft vorhandene sonstige Betriebe (z.B. Gastwirtschaft, Jausenstation, Beherbergungsbetrieb, Sägewerk, Mühle usw.) sind nicht mitversichert. Deckung für Versicherungsfälle aus dem Bereich solcher Nebenbetriebe besteht nur im Rahmen eines zusätzlich versicherten Firmen- RS.